Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Scheucher Holzindustrie GmbH
I. Anbote
Anbote der Scheucher Holzindustrie GmbH sind samt allen dazugehörenden Beilagen und Mustern, soweit diese nicht mit der Anfrage übereinstimmen, Eigentum des Anbieters. Vom Inhalt des Anbotes dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden. Ebenso wenig darf sonst vom Anbot irgendeine missbräuchliche Anwendung gemacht werden. Falls ein Anbot nicht zur Auftragserteilung führt, behält sich der Anbieter das Rückforderungsrecht für das Anbot samt allen dazugehörigen Beilagen und Mustern vor. Werden Muster gesondert zur Anbotslegung gefertigt, so ist das Muster zu einem angemessenen üblichen Preis vom Anbotsnehmer zu bezahlen, wenn nicht binnen Halbjahresfrist ein Auftrag an den Anbotsleger erteilt wird.Sollten vor oder nach Auftragserteilung Kosten von Dritten (Sachverständigen) und/oder des Anbotslegers für besondere Eignungsprüfungen entstehen, sind diese jedenfalls zu bezahlen.Für Muster, die nicht zur Anbotslegung gesondert gefertigt werden müssen, behält sich der Anbotsleger das Rückforderungsrecht für das Anbot samt allen dazugehörigen Beilagen und Mustern vor. Vom Interessenten eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgestellt. Bei Lagerwaren bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten. Vom Anbotsleger erstattete Kostenvoranschläge sind freibleibend.
II. Umfang der Lieferpflicht
Aufträge werden durch den Auftragnehmer erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich. Für die Durchführung des Auftrages sowie für alle zukünftigen Aufträge gelten ausschließlich die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bedingungen des Auftraggebers oder Abänderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für den Auftragnehmer nur insoweit verbindlich, als diese von ihm schriftlich anerkannt werden. Muster, die vom Auftragnehmer, sei es im Zuge der Anbotslegung, sei es nach Auftragserteilung, dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, werden binnen 3 Wochen nach Auftragserteilung zum integrierenden Bestandteil des Auftrages, wenn nicht binnen der genannten Frist eine anderslautende schriftliche Weisung zur Abänderung des Werkstückes/der Bestellung durch den Auftraggeber erfolgt.
III. Preise
Die Preise gelten netto ab Werk oder Lager des Auftragnehmers, ausschließlich Verpackung und Fracht und beruhen auf den letztgültigen Preislisten und dem dazugehörenden entsprechenden Konditionenblatt. Gewährte Sondervereinbarungen sind einmalig und gelten nur für den bezughabenden Auftrag. Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder eine dem Auftragnehmer nicht zumutbare Erhöhung der Bestellungskosten nach sich ziehen, steht es dem Auftragnehmer frei, vom Auftrag zurückzutreten, falls der Auftraggeber den neuen Preisen oder der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Bei Rücktritt ist der Auftraggeber verpflichtet, die über seinen Auftrag fertiggestellten oder noch in Fertigung befindlichen Waren zu den bisher geltenden Preisen abzunehmen.
IV. Zahlungsbedingungen
Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, hat die Zahlung 14 Tage ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Dasselbe gilt für Teilrechnungen. Schecks werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wechsel werden nicht angenommen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Arbeiten. Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, eigene Forderungen gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen aufzurechnen (Kompensationsverbot).
V. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Auftragnehmers. Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehaltes gilt der Auftraggeber als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist während der Dauer des Eigentumsrechtes des Auftragnehmers unzulässig. Die Begründung von Rechten Dritter an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Sämtliche für die Beseitigung einer solchen Inanspruchnahme von dritter Seite aufgelaufenen Kosten und Abgaben hat der Auftraggeber zu tragen. Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Ware, sei es durch ihn selbst, durch den Auftraggeber oder durch Auftraggeber des Auftraggebers fix, d.h. durch Verschraubung, Verklebung oder auch in anderer Weise mit einem nicht vom Auftragnehmer gelieferten Konstruktionsteil (Boden, Wand, etc.) verbunden, so wird der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung Miteigentümer an dem so neu entstandenen Objekt. Dies im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert des Objektes. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Auftraggeber von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an der gelieferten Ware auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Dementsprechend tritt der Auftraggeber an den Auftragnehmer schon jetzt sicherheitshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung bzw. aus einer etwaigen Weitervermietung der Vorbehaltsware und aus der Geschäftsbeziehung zu seinem Kunden im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung bzw. Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mitsamt den diesbezüglichen Nebenabreden bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretene Forderung einzuziehen. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hievon jedoch unberührt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, dem Kunden des Auftraggebers die Abtretung anzuzeigen, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Anforderung unverzüglich die für den Einzug der Forderung notwendigen Angaben mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen an den Auftragnehmer zu übergeben. Alle Kaufpreise des Auftraggebers, welche er von seinen Kunden für Vorbehaltsware vereinnahmt, gelten als treuhändig für den Auftragnehmer empfangen und sind vom Auftraggeber separat zu verwahren. Für den Fall des Zahlungsverzuges sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Zurücknahme berechtigt. Die Fristsetzung entfällt bei einer Zahlungsverweigerung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe an den Auftragnehmer verpflichtet. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen gemäß den einschlägigen Gesetzen (ABGB oder UGB) zu verlangen.
VI. Lieferfristen
Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als Lieferzeit ab Werk. Die Lieferfrist gilt erst ab Eingang aller zur Erledigung des Auftrages erforderlichen kaufmännischen und technisch geordneten und endgültigen Angaben und ist ferner von der Einhaltung der vor Lieferung zu erfüllenden Zahlungsbedingungen abhängig. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehenen Hindernisse im Werk des Auftragnehmers oder dessen hauptsächlichen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer, wenn hierdurch die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflusst wird, von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten. Der Auftragnehmer haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, die der Auftraggeber möglicherweise geltend machen könnte, es sei denn, diese Schäden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers verschuldet worden. Wesentliche Bedingungen für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist, dass die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Teile und alle sonstigen zur Vervollständigung der Lieferung erforderlichen Beistellungen rechtzeitig und in einer für die Erfüllung des gesamten Auftrages entsprechenden Menge und Beschaffenheit beigestellt werden, wobei eine Mehrmenge von 5 %–20 % der Erfordernismenge als Ausschussvorsorge mitzuliefern ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Fertigstellung zu beginnen, ehe die genannten Teile vorliegen.
VII. Lieferung und Versand
Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Werk des Auftragnehmers versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Auftraggeber bekannt gegeben ist, es sei denn, es wird gesondert und schriftlich eine andere Form der Lieferung vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt ist der Liefergegenstand im Sinne des § 6 PHG in die Verfügungsmacht des Auftraggebers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Verladung und Versand der Liefergegenstände erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart ist. Verladung und Versand der Liefergegenstände gehen auf Rechnung des Auftraggebers, es sei denn, es wird anlässlich der Auftragserteilung anderes schriftlich vereinbart. Schadenersatzansprüche für während des Versandes entstandenen Bruch werden bei sachgemäßer Verpackung der Ware abgelehnt. Ebenso wird bei Abgang, Verwechslung oder Beschädigung der Ware auf dem Transport keine Geldvergütung und kein Ersatz geleistet. Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Auftraggeber, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen. Bei Abrufaufträgen ist der Auftragnehmer nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung einer Nachfrist von 2 Wochen, die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen. Versicherungen aller Art erfolgen nur über Anordnung und auf Kosten des Auftraggebers, in dem von ihm gewünschten Ausmaß.
VIII. Gewährleistung
Für den Fall der Genehmigung der im Zuge der Anbotslegung mit übermittelten Muster gemäß Punkt II. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung gemäß dem solcherart bestätigten Muster durchzuführen. Seitens des Auftragnehmers wird die Mustergenauigkeit der Abmessungen soweit gewährleistet, als dies innerhalb der für die verwendeten Werkstoffe und der Art des Werkstückes maßgebenden Abmaßgrenzen (Toleranzen) dem Stand der Technik entspricht. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der verwendete Werkstoff einwandfrei verarbeitet wird. Es wird darauf hingewiesen, dass jede Änderung am Produkt nach der Lieferung zu Änderungen der deklarierten Produkteigenschaften führen kann (z.B. Brandschutzklasse oder Rutscheigenschaften) und der Auftragnehmer hierfür nicht haftbar ist. Bei Mängelrügen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Lieferung in jedem Fall anzunehmen und mit der üblichen Sorgfalt zu behandeln. Eine Mängelrüge hat spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren Verarbeitung schriftlich unter genauer Angabe der einzelnen Mängel zu erfolgen. Spätere Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Mangel verborgen war. Sie haben auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinerlei Einfluss. Nach der Wahl des Auftraggebers können fehlerhafte Stücke nach frachtfreier Rückstellung an den Erfüllungsort gegen fehlerfreie kostenlos ausgetauscht werden, oder es wird ein der Wertminderung entsprechender Preisnachlass gewährt. Weitergehende Ansprüche, wie Ersatz von Arbeiten, Material, Gewinnentgang, insbesondere das Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, usw., sind ausgeschlossen.
IX. Schadenersatz und Produkthaftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.
2. Bei Lieferungen an gewerbliche Auftraggeber ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
3. Werden Waren an gewerbliche Auftraggeber und/oder Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschluss der Produkthaftung im Sinne dieses Punktes in den Lieferverträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Schäden.
4. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheiten, die aufgrund von ÖNORMEN (europ. Normen), Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Auftragnehmerwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes, Wartungsverträgen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden können.
X. Schutzrechte
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Wahrung von Schutzrechten Dritter unter deren Benützung Liefergegenstände hergestellt wurden. Sollten Dritte derartige Schutzrechte dennoch gegen den Auftragnehmer geltend machen, erklärt der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten und ist der Auftraggeber für den Fall einer von dritter Seite erwirkten Einstellung der Produktion verpflichtet, die gesamten vertraglich vereinbarten Zahlungen an den Auftragnehmer zu entrichten, als wäre der Auftrag zur Gänze mängelfrei erfüllt worden. Ist der Auftragnehmer gezwungen, sich gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Geltendmachung von Schutzrechten Dritter zur Wehr zu setzen, ist der Auftraggeber darüber hinaus verpflichtet, sämtliche Prozesskosten zu übernehmen und angemessene Prozesskostenvorschüsse, an den vom Auftragnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu entrichten. Dem Auftragnehmer steht es darüber hinaus frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen, zu bewerben, etc. Von dieser Haftungsübernahme nicht betroffen ist selbstverständlich die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Auftragnehmer.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstandsvereinbarung, Rechtssprache
Für Streitigkeiten aus einem aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande gekommenen Vertrages wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart und werden gemäß EuGVVO die sachlich in Frage kommenden ordentlichen Gerichte in Graz als international zuständig vereinbart. Erfüllungsort ist A-8092 Mettersdorf. Sämtliche rechtsverbindliche Erklärungen erfolgen in deutscher Sprache und dient das deutsche Sprachverständnis bzw. die österreichische Rechtssprache als einzige Auslegungsregel zur Erforschung des Parteiwillens. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) kommt auf dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.
XII. Schriftlichkeitserfordernis
Abweichungen von den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur insoweit verbindlich, als sie von beiden Vertragsteilen ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
XIII. Datennutzung – Weitergabe
Die Datenschutzerklärung des Anbieters, die einen integrierenden Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen bildet, wurde dem Auftraggeber ausgehändigt und befindet sich weiters auf der Homepage www.scheucherparkett.at. Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine Daten gemäß der ausgehändigten Datenschutzerklärung gespeichert und verarbeitet werden.
Mettersdorf, Stand April 2022
Alle vorherigen AGB verlieren ihre Gültigkeit!